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Erste juristische Prüfung

Die juristische Ausbildung besteht aus Universitätsstudium und Vorbereitungsdienst. Die Erste juristische Prüfung, deren Regelstudienzeit neun Semester beträgt, dient der Feststellung, ob das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht und die fachliche Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst vorhanden ist. Die Erste juristische Prüfung umfasst eine staatliche Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung). Nach bestandener Erster juristischen Prüfung besteht die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Referendarin (Ref.jur.)" oder "Referendar (Ref.jur.)".

 

Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen
(Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO)

Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft E1.2
(in der Fassung vom 4. April 2008 und den Änderungen bis einschließl. 20. März 2012: gilt für alle Studierenden ab dem Wintersemester 2011/12 sowie für die Studierenden, die sich am 20.3.2012 noch im Zwischenprüfungsverfahren befinden)

Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft E1.2
(in der Fassung vom 4. April 2008 und der Änderung vom 16. März 2011: gilt für alle Studierenden ab dem Sommersemester 2010)

Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft E1.2
(in der Fassung vom 4. April 2008: gilt für alle Studierenden mit Studienbeginn ab dem Wintersemester 2007/2008)

 


Ab 1. April 2009 geänderte Fassung:

Satzung über die Universitätsprüfung in einem Schwerpunktbereich des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft E1.3

Am 18. Juni 2008 geänderte Fassung:
Satzung über die Universitätsprüfung in einem Schwerpunktbereich des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft E1.3

Altfassung:
Satzung über die Universitätsprüfung in einem Schwerpunktbereich des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft E1.3

Satzung der Universität Konstanz über die Verleihung einesakademischen Grades an Absolventen des Staatsexamensstudiengangs RECHTSWISSENSCHAFT E1.4

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Verleihung des Akademischen Grades eines "Magister juris" (Mag. jur.)