Befreiungen, Ausnahmen, Stundung und Erlass
Befreiungen (gültig bis WS2011/12)
In bestimmten Fällen konnten Studierende auf Antrag von den Studiengebühren befreit werden. Alle Anträge auf Befreiung mussten bis vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt sein (§ 6 Abs. 4 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz alte Fassung).
- Studierende mit Kindern unter vierzehn Jahren
- Studierende, die zwei oder mehr Geschwister haben, die keine Befreiung aus demselben Grund für ein Studium an einer staatlichen Hochschule in Baden-Württemberg in Anspruch nehmen oder genommen haben. Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Geschwisterregelung.
- Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung
- Studierende mit weit überdurchschnittlicher Begabung (Hochbegabung) oder AbsolventenInnen mit herausragenden Leistungen im Studium
Ausnahmen (gültig bis WS2011/12)
Ausnahmen von der Studiengebührenpflicht gab es für Urlaubssemester sowie für obligatorische Auslands- und Praxissemester, die Bestandteil der Regelstudienzeit sind. Sie wurden beim Studierenden-Service-Zentrum durch ein Formular angezeigt. DoktorandenInnen zahlten keine Studiengebühren. Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren musste oder konnte, war nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots lag (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Landeshochschulgebührengesetz alte Fassung). Dies traf bspw. auf Studierende der Musikhochschule Trossingen oder der Kunstakademie Stuttgart zu, die an der Universität Konstanz lediglich ihr wissenschaftliches Erweiterungshauptfach oder -beifach belegt hatten.
Stundung (gültig bis WS2011/12)
Die Studiengebühr konnte auf Antrag gestundet werden, wenn der Studierende keinen Anspruch auf ein L-Bank-Darlehen mehr hatte und eine erhebliche Härte (Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz) vorlag. Dann konnte z.B. bei einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zur Abschlussprüfung die Studiengebühr gestundet werden.
Erlass (gültig bis WS2011/12)
Die Hochschulen konnten und können die Studiengebühr auf Antrag im Einzelfall auch ganz oder teilweise erlassen. Solche individuellen Härtefälle können z.B. gegeben sein bei einem Urlaubssemester, wenn der Beurlaubungsgrund erst während des Semesters eingetreten ist (z.B. Geburt des Kindes, Studierunfähigkeit wegen schwerer Krankheit, verspätete Unterzeichnung des Praktikumsvertrages) oder bei Studierenden, die nachweislich pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen und pflegen.
Aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.12.2010, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 10.09, bei Randziffern 40 bis 42) ist darüber hinaus im Einzelfall zu prüfen, ob ein Erlass auch bei einer Mitarbeit von Studierenden in Gremien der universitären Selbstverwaltung gegeben sein kann. Ausreichend ist dabei nicht, dass jemand überhaupt Mitglied eines solchen Gremiums gewesen ist. Vielmehr kommt ein Erlass nur dann in Betracht, wenn Studierende durch angemessene Ausübung ihrer Gremientätigkeit, die gerade auch im Interesse der Hochschule erfolgte, das Lehrangebot nur in einem deutlich geringeren Maße in Anspruch nehmen konnten und es dadurch unvermeidbar zur Verlängerung ihres Studiums gekommen ist.


